Norm
EheG §66Rechtssatz
Wird in der Klage Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten und dementsprechend Unterhalt nach § 66 EheG begehrt und gelangt das Gericht sodann (auf Grund einer Widerklage) zur Scheidung aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden, dann hat es das Unterhaltsbegehren auch ohne ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf § 68 EheG auch nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen.Wird in der Klage Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten und dementsprechend Unterhalt nach Paragraph 66, EheG begehrt und gelangt das Gericht sodann (auf Grund einer Widerklage) zur Scheidung aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden, dann hat es das Unterhaltsbegehren auch ohne ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf Paragraph 68, EheG auch nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057398Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070OB00181_5700000_001