RS OGH 1972/9/6 7Ob181/57, 1Ob167/72 (1Ob168/72)

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Veröffentlicht am 24.04.1957
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Rechtssatz

Wird in der Klage Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten und dementsprechend Unterhalt nach § 66 EheG begehrt und gelangt das Gericht sodann (auf Grund einer Widerklage) zur Scheidung aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden, dann hat es das Unterhaltsbegehren auch ohne ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf § 68 EheG auch nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen.Wird in der Klage Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten und dementsprechend Unterhalt nach Paragraph 66, EheG begehrt und gelangt das Gericht sodann (auf Grund einer Widerklage) zur Scheidung aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden, dann hat es das Unterhaltsbegehren auch ohne ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf Paragraph 68, EheG auch nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 181/57
    Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 181/57
  • 1 Ob 167/72
    Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 167/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057398

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00181_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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