RS OGH 2025/1/30 7Ob263/57; 3Ob366/59; 5Ob226/61; 8Ob201/65; 6Ob178/71; 4Ob55/76; 3Ob587/78; 6Ob860/

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Veröffentlicht am 05.06.1957
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Rechtssatz

Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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