TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/21 2001/07/0046

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AgrVG §7 Abs2;
AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1.) des Leopold Nekola und 2.) der Erika Nekola, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Johann Strobl und Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Jänner 2001, Zl. Bod-100188/6-2001, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einem Zusammenlegungsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Agrarbezirksbehörde Linz leitete mit Verordnung vom 24. März 1977 das Zusammenlegungsverfahren Klaffer ein. Im Jahr 1989 erwarben die Beschwerdeführer das im Zusammenlegungsgebiet liegende Grundstück Nr. 5352 KG Klaffer.

Am 29. Jänner 1990 führte die ABB mündliche Verhandlungen über die Neuordnung der Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsgebiet durch. Die Beschwerdeführer beantragten dabei - im Einvernehmen mit den davon betroffenen Nachbarn - im Wesentlichen eine Grenzbegradigung ihres einbezogenen Grundstückes. Eine bestehende Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 5352 wurde in der Verhandlung mit den Beschwerdeführern nicht erwähnt.

Im Rahmen einer weiteren Verhandlung am gleichen Tag, der die Beschwerdeführer nicht beigezogen waren, beantragte die damalige Eigentümerin des Grundstückes Nr. 5353 die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück der Beschwerdeführer und verwies dabei auf ein mit den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer abgeschlossenes Übereinkommen vom 26. September 1963, welches im Grundbuch nicht durchgeführt worden sei.

Nach der Aktenlage wurde den Beschwerdeführern vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes kein Parteiengehör zu diesem ihnen unbekannten Antrag eingeräumt.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1991 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan Klaffer durch zweiwöchige Auflage zur allgemeinen Einsicht. Unter Punkt IX (Grundbücherliche Neuordnung) lit. ll Punkt 3. der Haupturkunde wurde hinsichtlich der EZ 895 (im Eigentum der Beschwerdeführer) die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück Nr. 5352 zu Gunsten des Grundstückes Nr. 5353 als Last einverleibt.

Mit Kundmachung an der Gemeindetafel und mit schriftlichen Verständigungen vom 30. Dezember 1991 gab die ABB den 660 Verfahrensparteien die Dauer und den Ort der Planauflage (13. bis 27. Jänner 1992 im Gemeindeamt Klaffer) bekannt und wies darauf hin, dass die Erläuterung des Zusammenlegungsplans am 13. Jänner 1992 in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr stattfinde.

Die beiden für die Beschwerdeführer bestimmten Ausfertigungen dieser Verständigung wurden jeweils nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (am 2. und 3. Jänner 1992) beim Zustellpostamt 1234 Wien hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 7. Jänner 1992 festgesetzt.

Auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes verleibte das Bezirksgericht Aigen mit Beschluss vom 19. Oktober 1995 die genannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch ein. Ein dabei unterlaufener Schreibfehler wurde mit Gerichtsbeschluss vom 11. Juni 1996 berichtigt.

Nach dem Scheitern einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Beschwerdeführern und dem Dienstbarkeitsberechtigten beantragten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2000 bei der ABB, ihnen den Zusammenlegungsplan zuzustellen. Zugleich legten sie eidesstattliche Erklärungen vor, um zu belegen, dass ihnen eine schriftliche Verständigung über die Auflage des Zusammenlegungsplanes seinerzeit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Sie brachten in dieser eidesstattlichen Erklärung vor:

"Wir (Beschwerdeführer), 1234 Wien, erklären eidesstättig, dass wir in der Zeit von 1990 bis 1996 wegen der Pflege unserer Mutter bzw. Schwiegermutter in A., ..., fast ausschließlich gewohnt haben. Konkret können wir das ganz sicher für den Zeitraum Anfang bis Ende Jänner 1992 angeben.

Konkret wissen wir, dass uns das Schriftstück, mit der die Verhandlung 'Erläuterung des Zusammenlegungsplanes' zugestellt wurde, zugekommen ist, nachdem die Frist abgelaufen war. Es wurde gegen Ende Jänner 2000 dieses Schriftstück, welches beim Postamt hinterlegt war, von uns behoben.

In Anbetracht des Umstandes, dass wir zu diesem Zeitpunkt guten Glaubens der Ansicht sein durften, dass es lediglich um die geringfügige Grenzkorrektur, die ohnehin besprochen war, gegangen ist, haben wir dieser Erläuterung des Zusammenlegungsplanes keine weitere Bedeutung mehr zugemessen.

Ein Bescheid wurde uns in der Folge nie mehr zugestellt."

Die ABB gab dem Antrag auf "neuerliche Bescheidzustellung" Folge und gewährte den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Einsichtnahme in die umfangreichen Bestandteile des Zusammenlegungsplanes. Das diesbezügliche Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 6. September 2000 zugestellt.

Am 14. September 2000 brachten die Beschwerdeführer die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan Klaffer ein und bekämpften ihn insoweit, als über das Grundstück Nr. 5352 der Beschwerdeführer die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zu Gunsten des Grundstückes Nr. 5353 verfügt worden war. Die Einverleibung der Dienstbarkeit sei rechtswidrig erfolgt, die Beschwerdeführer hätten sich am Zusammenlegungsverfahren nur hinsichtlich einer geringfügigen Flächenkorrektur beteiligt, von der Belastung mit einer Dienstbarkeit sei nie die Rede gewesen. Dazu komme, dass die einverleibte Dienstbarkeit (aus näher dargestellten Gründen) für den Berechtigten überhaupt nicht notwendig sei.

Der Dienstbarkeitsberechtigte erstattete am 22. Jänner 2000 ebenfalls eine schriftliche Äußerung vor der belangten Behörde.

Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 25. Jänner 2001 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufungen als verspätet zurück. Sie stützte sich dabei auf die §§ 1 und 7 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG 1950), auf die §§ 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 AVG, die §§ 7, 8 und 17 des Zustellgesetzes (ZustG) und § 21 Abs. 5 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö FLG).

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Bestimmungen des § 21 Abs. 5 Oö FLG und des § 7 Abs. 2 und 3 AgrVG 1950 stellte die belangte Behörde fest, die Verwaltungsakten zeigten, dass die ABB die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Erlassung des Zusammenlegungsplans im Fall des Zusammenlegungsverfahrens Klaffer eingehalten habe. Die schriftlichen Verständigungen von der Planauflage seien den 660 Verfahrensparteien zu eigenen Handen zugestellt worden. Zwei Zustellversuche gegenüber den Beschwerdeführern seien erfolglos geblieben, weshalb die zuzustellenden Schriftstücke beim Zustellpostamt hinterlegt worden seien. Nach der eidesstättigen Erklärung der Beschwerdeführer vom 16. August 2000 sei von diesen "gegen Ende Jänner 2000 dieses Schriftstück, welches beim Postamt hinterlegt war, behoben" worden.

Gemäß § 7 ZustG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 AgrVG 1950 habe spätestens mit dieser Behebung für die Beschwerdeführer zunächst die zweiwöchige Auflagefrist und im unmittelbaren Anschluss daran die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen. Am 14. September 2000 (Zeitpunkt des Einbringens der vorliegenden Berufung) sei die Berufungsfrist somit längst abgelaufen. Die "neuerliche" Bescheidzustellung an die Berufungswerber im September 2000 habe keinen neuerlichen Lauf der Berufungsfrist bewirkt. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob gemäß § 8 ZustG bereits im Jänner 1992 eine rechtswirksame Zustellung gegenüber den Berufungswerbern erfolgt sei. Die Berufung habe daher als verspätet zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 AgrVG 1950 lautet:

"§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekannt zu geben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern."

§§ 7 und 17 ZustG lauten:

"§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist.

§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurück zu lassen, oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) ..."

Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Beurteilung den Inhalt der von den Beschwerdeführern selbst abgegebenen eidesstättigen Erklärung vom 16. August 2000 zu Grunde. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer in der Beschwerde unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde stütze sich bei der Zurückweisung der Berufung auf einen offensichtlichen Irrtum der Beschwerdeführer, weil klar sei, dass im Zeitpunkt Jänner 2000 keine "wie immer geartete Zustellung irgendeines Schriftstückes im gegenständlichen Akt erfolgt sei."

Diesem Einwand kann seitens des Verwaltungsgerichtshofes insofern gefolgt werden, als vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammenhanges rund um die Auflage des Zusammenlegungsplanes und aus dem Inhalt des Schriftstückes selbst nahe liegt, dass die Beschwerdeführer in ihrer - im Jahr 2000 verfassten - eidesstättigen Erklärung nicht vom Jänner 2000 sondern vom Jänner 1992 sprechen wollten, wenn sie ausführten, dass gegen Ende Jänner "2000" das beim Postamt hinterlegte Schriftstück von ihnen behoben worden sei.

Aber selbst wenn die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung dieses Verständnis der eidesstättigen Erklärung zu Grunde gelegt hätte, hätte dies nicht zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt.

§ 7 Abs. 2 AgrVG 1950 ergänzt die Bestimmung des § 62 AVG durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung. Ein im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer aufgelegter Bescheid ist mit der Auflage erlassen, d.h. er erlangt damit seine rechtliche Existenz. Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist nun insofern wesentlich, als ein nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 erlassener Bescheid den Parteien gegenüber nur dann rechtskräftig werden kann, wenn die Bekanntgabe "wirksam" zugestellt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/07/0052, m.w.N.).

Es war daher vorerst zu untersuchen, ob die Bekanntgabe der Auflage des Zusammenlegungsplanes den Beschwerdeführern wirksam zugestellt worden ist oder nicht. Geht man vom Zutreffen der eigenen Angaben der Beschwerdeführer in ihrer eidesstättigen Erklärung aus, so waren diese im Zeitpunkt der versuchten Zustellungen (am 2. bzw. 3. Jänner 1992) an ihrer - der Behörde gegenüber als aktuelle Abgabestelle bekannten - Wiener Adresse nicht regelmäßig anwesend sondern wohnten "fast ausschließlich" in A. Die darauf gegründete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass die Hinterlegung der Verständigung von der Auflage des Zusammenlegungsplanes aus diesem Grund nicht rechtswirksam war, begegnet keinen Bedenken.

Die Beschwerdeführer haben weiters angegeben, "Ende Jänner 1992" die Verständigung vom Postamt behoben zu haben. Diese Angabe deckt sich zum einen mit dem Umstand, dass sich im Akt der Behörde erster Instanz keine - mangels Behebung - rückgesandten Sendungen finden und zum anderen damit, dass die Schriftstücke, die erstmals am 7. Jänner 1992 zur Abholung beim Postamt bereit standen, jedenfalls bis zum 21. Jänner 1992 beim Postamt 1234 Wien zur Abholung bereit waren (vgl. § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG).

Es kann dahin stehen, ob die Beschwerdeführer "Ende Jänner" noch innerhalb der Abholfrist "an die Abgabestelle zurückkehrten" und somit davon auszugehen wäre, dass die Heilung des Zustellmangels bereits nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG mit der Wirkung eingetreten wäre, dass die Zustellung ab dem ihrer Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden wäre. Die Beschwerdeführer geben selbst an, dass ihnen "Ende Jänner 1992" die Schriftstücke über die Verständigung von der Auflage des Zusammenlegungsplanes zugekommen sind. Damit ist aber gemäß § 7 ZustG jedenfalls davon auszugehen, dass die Zustellung mit diesem Zeitpunkt ("Ende Jänner 1992") als vollzogen gilt, weil die Schriftstücke den Personen, für die sie bestimmt sind (das sind die Beschwerdeführer) Ende Jänner 1992 tatsächlich zugekommen sind.

Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern "Ende Jänner 1992" die Verständigung von der Auflage des Zusammenlegungsplanes Klaffer rechtswirksam zugestellt worden war; damit war der Zusammenlegungsplan gegenüber den Beschwerdeführern erlassen worden. Dass im Februar 1992 eine Berufung seitens der Beschwerdeführer erhoben wurde ist weder aktenkundig noch wird dies von ihnen behauptet.

Eine neuerliche Bescheidzustellung (im September 2000) eines bereits einmal zugestellten Bescheides bewirkt aber keinen neuerlichen Lauf der Berufungsfrist. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass im Zeitpunkt des Einbringens der vorliegenden Berufung (am 14. September 2000) die Berufungsfrist längst abgelaufen war. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. März 2002

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070046.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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