Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Die einer Witwe gemäß § 1327 ABGB zugesprochene Rente erlischt bei Wiederverheiratung, auch wenn dies im Urteil nicht ausgesprochen ist. Für den Fall der Wiederverehelichung der Witwe steht dem Ersatzpflichtigen eine Feststellungsklage oder allenfalls eine Oppositionsklage zu Gebote.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000804Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0020OB00361_5700000_001