Rechtssatz
Die Agrarbehörde hat in einem Grundbuchsverfahren, das trotz Anmerkung eines Zusammenlegungsverfahrens ohne ihre Anhörung (§§ 96 ff FlG) durchgeführt wird, keine Parteistellung und kann daher den Grundbuchsbeschluss nicht mit Rekurs bekämpfen.Die Agrarbehörde hat in einem Grundbuchsverfahren, das trotz Anmerkung eines Zusammenlegungsverfahrens ohne ihre Anhörung (Paragraphen 96, ff FlG) durchgeführt wird, keine Parteistellung und kann daher den Grundbuchsbeschluss nicht mit Rekurs bekämpfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flurverfassungs - Landesgesetz für Kärnten v 7.12.1935, LGBl Nr 7/1936 Ktn Flurverfassungs - LG LgBl 1970/142European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006808Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011