Norm
ZPO idF ZPNov 1955 §464 Abs3 IIRechtssatz
§ 464 Abs 3 ZPO gilt nur für den bestellten Armenvertreter, nicht aber für einen von der armen Partei frei gewählten Prozeßbevollmächtigten.Paragraph 464, Absatz 3, ZPO gilt nur für den bestellten Armenvertreter, nicht aber für einen von der armen Partei frei gewählten Prozeßbevollmächtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041704Dokumentnummer
JJR_19570807_OGH0002_0030OB00388_5700000_001