RS OGH 1995/3/8 3Ob388/57, 1Ob744/78, 7Ob38/93, 7Ob571/94

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Veröffentlicht am 07.08.1957
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Norm

ZPO idF ZPNov 1955 §464 Abs3 II

Rechtssatz

§ 464 Abs 3 ZPO gilt nur für den bestellten Armenvertreter, nicht aber für einen von der armen Partei frei gewählten Prozeßbevollmächtigten.Paragraph 464, Absatz 3, ZPO gilt nur für den bestellten Armenvertreter, nicht aber für einen von der armen Partei frei gewählten Prozeßbevollmächtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041704

Dokumentnummer

JJR_19570807_OGH0002_0030OB00388_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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