RS OGH 1957/9/11 1Nd159/57, 5Nd31/71 (5Nd32/71), 2Nd3/81, 8Nnd8/81, 8Nd7/81, 8Nd3/82, 8Nd4/82, 3Nd51

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Veröffentlicht am 11.09.1957
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Norm

JN §31 I

Rechtssatz

Die im § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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