RS OGH 2024/9/30 1Nd159/57; 5Nd31/71 (5Nd32/71); 2Nd3/81; 8Nd8/81; 8Nd7/81; 8Nd3/82; 8Nd4/82; 3Nd513

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Veröffentlicht am 11.09.1957
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Norm

JN §31 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die im § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.Die im Paragraph 31, JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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