RS OGH 1957/10/15 4Ob60/57, 4Ob15/63, 4Ob67/79, 5Ob507/81, 4Ob100/81, 8ObA299/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1957
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Norm

ABGB §19
ABGB §1162 IAa
Dienststrafordnung 1954
ZPO §190 D3

Rechtssatz

Disziplinarerkenntnisse gegen die den Disziplinarvorschriften der Dienstordnung unterworfenen Angestellten einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft sind von den Gerichten in formeller Beziehung zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der festgestellte Tatbestand ein Erkenntnis auf Entlassung erlaubt. Bei Vorhandensein von Disziplinarvorschriften, die ausdrücklich oder stillschweigend einem Dienstvertrag zugrundegelegt wurden, ist die Entlassung des Dienstnehmers ohne Beobachtung dieser Vorschriften unbegründet. Die nach einem vorschriftsmässig durchgeführten Disziplinarverfahren ausgesprochene Entlassung des Dienstnehmers unterliegt in der Frage ihrer Berechtigung der Judikatur der Gerichte. Wurde der Dienstnehmer auf Grund des einen Bestandteil des Dienstvertrages bildenden Regulativs im Disziplinarwege entlassen, so ist das Gericht berufen, sowohl die formelle als auch insbesondere die materielle Berechtiung der ausgesprochenen Entlassung zu überprüfen. Die Gerichte sind daher berechtigt, zu prüfen, ob die Entlassung eines Privatbediensteten, die i. S. einer bestehenden Dienstpragmatik etwa wegen ungünstiger Qualifikation erfolt, gegen zwingende Vorschriften eines Gesetzes verstößt. Die Zulässigkeit der Prüfung von Entlassungen Privatangestellter durch die Gerichte ergibt sich aus § 19 ABGB, auf welchen die Parteien zwar insoweit verzichten können, als sie sich auf einen Schiedsvertrag einigen oder als sie für einen bestimmten Anspruch ein pactum de non petendo abschließen, aber nicht darüber hinaus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/57
    Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 60/57
    Veröff: JBl 1958,285 = Arb 6775
  • 4 Ob 15/63
    Entscheidungstext OGH 23.04.1963 4 Ob 15/63
    Auch; Beisatz: Ergangen zur Disziplinarordung, die Bestandteil des KV zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sparkassen und dem Österreichischen Sparkassen- und Giroverband einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft, Sektion, Banken, Sparkassen und Kreditinstitute andererseits ist. (T1) Veröff: EvBl 1963/407 S 550 = Arb 7737 = SozM IA/d,538
  • 4 Ob 67/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 67/79
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht ein umfaßendes, auch die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission einschließendes Recht des Gerichtes zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse (mit ausführlicher Begründung). (T2)
  • 5 Ob 507/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 5 Ob 507/81
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Überprüfung vom Vorstand einer Genossenschaft verhängte Geldbuße. (T3) Veröff: SZ 54/16 = JBl 1982,41
  • 4 Ob 100/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 100/81
    nur: Bei Vorhandensein von Disziplinarvorschriften, die ausdrücklich oder stillschweigend einem Dienstvertrag zugrundegelegt wurden, ist die Entlassung des Dienstnehmers ohne Beobachtung dieser Vorschriften unbegründet. (T4) Beis wie T2; Veröff: Arb 10107
  • 8 ObA 299/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1995 8 ObA 299/95
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009072

Dokumentnummer

JJR_19571015_OGH0002_0040OB00060_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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