RS OGH 1957/10/16 7Nd142/57

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Veröffentlicht am 16.10.1957
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Norm

JN §47

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Entscheidung des OGH nach § 47 JN ist, daß es sich um eine Sache handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. Ist bereits rechtskräftig darüber abgesprochen, daß der Rechtsweg unzulässig ist, dann kann die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 528 ZPO nicht auf dem Wege eines Antrages nach § 47 JN umgangen werden (Erledigung im Fünfer - Senat).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046337

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0070ND00142_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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