Norm
JN §47Kopf
SZ 30/60
Spruch
Voraussetzung für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach § 47 JN. ist, daß es sich um eine Sache handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. Ist bereits die Unzulässigkeit des Rechtsweges rechtskräftig ausgesprochen, kann die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 528 ZPO. nicht auf dem Wege eines Antrages nach § 47 JN. umgangen werden.
Entscheidung vom 16. Oktober 1957, 7 Nd 142/57.
Text
Der Antragsteller wurde im Jahre 1910 zum Notar ernannt; er hatte seinen Amtssitz zuletzt in F. Infolge Erreichung der erst mit V. vom 17. März 1934, BGBl. I Nr. 169, eingeführten Altersgrenze wurde er mit Ende 1953 enthoben. Gestützt auf die Behauptung, dies sei unzulässig, begehrte er zunächst beim Bundesministerium für Justiz eine Entschädigung, erhielt aber eine ablehnende Antwort. Er rief daraufhin den Verwaltungsgerichtshof an, doch wies dieser die Beschwerde mit der Begründung zurück, es liege kein Bescheid vor. Gestützt auf die Behauptung, es handle sich um eine nur gegen angemessene Schadloshaltung zulässige Enteignung, beantragte der Antragsteller nunmehr beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, im Außerstreitverfahren nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes eine Verhandlung anzuberaumen und die ihm gebührende Entschädigung festzustellen. Dieser Antrag wurde gemäß § 44 JN. dem Bezirksgericht Feldbach überwiesen, das ihn mit Beschluß vom 6. Juli 1955, 1 Nc 197/55-7, mit der Begründung abwies, es liege keine Enteignung vor, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung einer Entschädigung fehlten. Mit Beschluß vom 25. August 1955, 3 R 797/55-12, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz dem Rekurs des Antragstellers keine Folge; es hob aber zugleich aus Anlaß dieses Rekurses den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag zurück. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. Februar 1956, 7 Ob 92/56, wegen Verspätung zurückgewiesen.
Darauf brachte der Antragsteller zu 2 Cg 481/56 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eine Klage gegen die Republik Österreich auf Zahlung von 70.000 S ein. Bei der ersten Tagsatzung erhob die beklagte Partei die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges; der Erstrichter gab ihr Folge und wies die Klage mit Beschluß vom 16. Februar 1957 zurück.
Das Oberlandesgericht Wien gab dem Rekurs keine Folge. Es vertrat in seinem Beschluß vom 11. März 1957, 1 R 136/57, ebenfalls die Ansicht, es liege keine Enteignung vor, weil die Notare ihr Amt bei Erreichung der Altersgrenze kraft zwingenden Rechtes verlören, ohne daß Platz für eine Ermessensentscheidung wäre und ohne daß eine andere Person begünstigt werden solle. Die Enthebung vom Dienst bilde allerdings auch den Inhalt eines Verwaltungsaktes; wäre er unrechtmäßig, könnte ein Schadenersatzanspruch nur nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend gemacht werden; eine sonstige Schadenersatzklage sei unzulässig; einen Amtshaftungsanspruch wiederum hätte der Kläger, wenn er ihn überhaupt geltend machen wollte, nur nach vorheriger Aufforderung des Rechtsträgers erheben können.
Nunmehr beantragte der Antragsteller eine Zuständigkeitsentscheidung gemäß § 47 JN.
Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN. ist, daß es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen ordentlichen Gerichten und um eine Sache handelt, die überhaupt vor die ordentlichen Gerichte gehört. Das ist nicht der Fall; wenn der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes in der Sache 1 Nc 197/55 des Bezirksgerichtes Feldbach allenfalls noch dahin verstanden werden kann, es sehe nur die Anrufung des Außerstreitrichters als unzulässig an, ohne sich darüber auszusprechen, ob dies für eine Befassung der ordentlichen Gerichte schlechthin gelten solle, läßt die zu 2 Cg 481/56 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ergangene Entscheidung doch keinen Zweifel, daß der Antragsteller damit nicht wieder an das Bezirksgericht Feldbach gewiesen wurde. Ob die darin vertretene Auffassung richtig ist, daß der Antragsteller seinen Anspruch im Rechtsweg überhaupt nicht verfolgen könne ist hier nicht zu prüfen, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 528 Abs. 1 ZPO. nicht auf dem Weg eines unzulässigen Antrages im Sinn des § 47 JN. umgangen werden kann.
Anmerkung
Z30060Schlagworte
Kompetenzkonflikt, keine Umgehung des § 528 ZPO., Ordentlicher Rechtsweg, Kompetenzkonflikt, Rechtsweg, ordentlicher, Kompetenzkonflikt, Zulässigkeit des Rechtsweges Kompetenzkonflikt, Zuständigkeitsstreit, keine Umgehung des § 528 ZPO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:0070ND00142.57.1016.000Dokumentnummer
JJT_19571016_OGH0002_0070ND00142_5700000_000