Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Da der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO lediglich auf Billigkeit beruht, ist die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sei, streng zu nehmen.Da der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO lediglich auf Billigkeit beruht, ist die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sei, streng zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020