RS OGH 2008/8/7 3Ob470/57, 3Ob417/60, 6Ob53/68, 6Ob216/68, 4Ob550/75, 7Ob135/75, 1Ob600/76, 5Ob516/7

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Veröffentlicht am 13.11.1957
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Rechtssatz

Verpflichten sich mehrere bei einem wenn auch nur einseitigen Handelsgeschäft gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel solidarisch. Dabei ist es gleichgültig, auf wessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017329

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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