Norm
ABGB §891Rechtssatz
Verpflichten sich mehrere bei einem wenn auch nur einseitigen Handelsgeschäft gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel solidarisch. Dabei ist es gleichgültig, auf wessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017329Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008