Norm
EheG §9Rechtssatz
Die im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Behauptung eines Ehebruchs ist zu berücksichtigen. An der Wahrung des Eheverbotes nach § 9 EheG besteht ein öffentliches Interesse.Die im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Behauptung eines Ehebruchs ist zu berücksichtigen. An der Wahrung des Eheverbotes nach Paragraph 9, EheG besteht ein öffentliches Interesse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056400Dokumentnummer
JJR_19571113_OGH0002_0070OB00515_5700000_001