RS OGH 1957/11/15 1AZR189/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1957
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Norm

ABGB §879 CIIo4
ABGB §884
ABGB §1151

Rechtssatz

1)

Ist in einer Tarifordnung konstitutiv Schriftform für den Abschluß von Arbeitsverträgen vorgesehen, so handelt es sich um die gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Der nicht formgerecht geschlossene Arbeitsvertrag ist nichtig.

2)

Die Berufung auf Formnichtigkeit verstößt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gegen Treu und Glauben. Grundsätzlich kann die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages wegen Formverstoßes jederzeit geltend gemacht werden.

3)

Hat der Arbeitnehmer aber, bevor die Nichtigkeit geltend gemacht wird, die ihm vertragsmäßig obliegende Leistung bereits erbracht, so hat die Geltendmachung der Nichtigkeit regelmäßig keine Wirkung für die Vergangenheit. Für die Vergangenheit ist vielmehr ein solches Arbeitsverhältnis grundsätzlich wie ein fehlerfrei zustandegekommenes zu behandeln. Der Grundsatz zu 3 gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich während der vorgesehenen Vertragszeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung halten mußte und sich tatsächlich auf Forderung des Arbeitgebers zur Verfügung gehalten, der Arbeitgeber aber die Arbeitsleistung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde nicht in Anspruch genommen hat.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0104460

Dokumentnummer

JJR_19571115_AUSL000_001AZR00189_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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