RS OGH 2021/11/24 1Ob617/57, 3Ob757/30, 1Ob673/76, 8Ob23/11g, 8Ob94/11y, 5Ob76/15k, 4Ob63/19x, 7Ob10

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Veröffentlicht am 04.12.1957
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Norm

MG §19 Abs2 Z3 A2

Rechtssatz

Der Hauseigentümer kann bei Streitigkeiten und Übergriffen zwischen mehreren Mietern alle oder auch nur einen von ihnen kündigen, wobei es unerheblich ist, ob nur der Gekündigte allein oder auch die anderen Mietparteien den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG gesetzt haben.Der Hauseigentümer kann bei Streitigkeiten und Übergriffen zwischen mehreren Mietern alle oder auch nur einen von ihnen kündigen, wobei es unerheblich ist, ob nur der Gekündigte allein oder auch die anderen Mietparteien den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG gesetzt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0067596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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