Norm
JN §47 Abs1Rechtssatz
Auch bei einer gesetzwidrig erfolgten Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO ist das Gericht, an das überwiesen wurde, gebunden. Es kann daher ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen.Auch bei einer gesetzwidrig erfolgten Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist das Gericht, an das überwiesen wurde, gebunden. Es kann daher ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011