Norm
ABGB §1325 D1Rechtssatz
Der Rentenanspruch des Verletzten ist nach § 1325 ABGB weder dem Grunde noch der Höhe nach ausschließlich davon abhängig, welche Verdienstmöglichkeiten einer Person gegeben sind, die dem vom Verletzten ausgeübten Beruf nachgeht, sondern davon, welchen Verdienst der Verletzte im Zeitpunkte der Verletzung gehabt hat und um welche Beträge dieser Verdienst durch die Erwerbsminderung des Verletzten geschmälert wurde oder geschmälert werden kann, wenn er entsprechenden Erwerb sucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030476Dokumentnummer
JJR_19580115_OGH0002_0030OB00579_5700000_001