RS OGH 2014/6/24 2Ob546/57, 3Ob8/79, 3Ob106/89, 3Ob174/97b, 3Ob7/99x, 4Ob71/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1958
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Norm

EO §37 Ak
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 VII
EO §357
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung, die die rechtliche Möglichkeit der Brechung eines allfälligen Widerstandes in sinngemässer Anwendung des § 357 EO in sich schließt (SZ 6/171), verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben.Wird der Betreibende nach Paragraph 353, EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung, die die rechtliche Möglichkeit der Brechung eines allfälligen Widerstandes in sinngemässer Anwendung des Paragraph 357, EO in sich schließt (SZ 6/171), verletzt wird, kann gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EO gegen die Exekution Widerspruch erheben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 546/57
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 2 Ob 546/57
    MietSlg 6859
  • 3 Ob 8/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 8/79
  • RS0000994">3 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 106/89
    nur: Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. (T1)
  • RS0000994">3 Ob 174/97b
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 174/97b
    Auch; nur: Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben. (T2)
  • RS0000994">3 Ob 7/99x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 7/99x
    Auch
  • RS0000994">4 Ob 71/14s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
    Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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