RS OGH 1958/2/5 7Ob24/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1958
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Norm

GBG §21
KO §1
KO §76

Rechtssatz

Die Anmerkung der Konkurseröffnung kann bei den Liegenschaften, die zwar dem Erben eingeantwortet sind, auf denen aber das Eigentumsrecht des Erben noch nicht einverleibt ist, nicht angeordnet und, wenn bereits verfügt nicht vollzogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0060683

Dokumentnummer

JJR_19580205_OGH0002_0070OB00024_5800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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