TE OGH 1958/2/5 7Ob24/58

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Veröffentlicht am 05.02.1958
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Norm

Grundbuchsgesetz 1955 §21
Handelsgesetzbuch §25
Handelsgesetzbuch §27
KO §1
KO §76

Kopf

SZ 31/17

Spruch

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erben kann bei Liegenschaften nach der Einantwortung, jedoch vor Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erben nicht angemerkt werden.

Der nach der Einantwortung über das Vermögen des Erben eröffnete Konkurs umfaßt auch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erben die ihm aus dem Nachlaß zugefallenen Liegenschaften und Unternehmungen.

Die §§ 25 und 27 HGB. haben nicht den Zweck, die Erbenhaftung gegenüber den Bestimmungen des ABGB. einzuschränken.

Entscheidung vom 5. Februar 1958, 7 Ob 24/58.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Gläubiger Franz M., Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und Rudolf A. stellten am 27. Februar, 25. April und 21. Mai 1957 den Antrag, über das Vermögen der protokollierten Firma Johann D., Mechanische Faßfabrik, W., den Konkurs zu eröffnen. Das Handelsgericht Wien eröffnete zunächst mit Beschluß vom 14. Juni 1957, Sa 31/57-3, das Ausgleichsverfahren, stellte dieses jedoch mit Beschluß vom 2. September 1957 gemäß § 56 Abs. 1 Z. 1 AO. wieder ein. Am 26. September 1957 beschloß das Erstgericht die Eröffnung des Anschlußkonkurses. Das Edikt hierüber (S 33/57-2) wurde am 26. September 1957 an der Gerichtstafel angeschlagen. Das Ausgleichsverfahren wurde über das Vermögen der Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn, das Konkursverfahren über das Vermögen der gleichen Firma eröffnet. Der zuletzt angeführte Eröffnungsbeschluß trägt noch den Beisitz, daß die Firma durch die bedingt erbserklärte Erbin Rosa D. vertreten werde. Ferner ordnete der Beschluß unter anderem die Anmerkung der Konkurseröffnung bei der EZ. 855 KG. A. an. Der Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluß vom 18. Oktober 1957 berichtigte das Erstgericht seinen Eröffnungsbeschluß dahin, daß es a) den Anschlußkonkurs über das Vermögen der reg. Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn ... Alleininhaberin Rosa D. ... eröffnete und b) neben der Anmerkung der Konkurseröffnung ob der bereits genannten Liegenschaft auch in den EZ. 439 und 441 KG. A. sowie in der EZ. 364 KG. M. die Anmerkung der Konkurseröffnung anordnete. Es stellte fest, daß der Alleininhaber des Unternehmens, Ludwig D., am 2. Februar 1942 gestorben sei und daß dessen Vermögen, zu dem auch das Unternehmen gehöre, das er unter der oben angeführten Firma betrieben habe, am 20. Dezember 1956 (A 675/56 des Bezirksgerichtes Liesing) der Verlassenschaft nach seinem am 24. April 1954 verstorbenen Sohn Josef D. eingeantwortet worden sei. Der Nachlaß des Josef D. wieder sei am 24. Oktober 1956 zu 1 A 945/55 des Bezirksgerichtes Mödling der Witwe Rosa D. dieses Erblassers eingeantwortet worden. Aus dem Gründe der §§ 27 Abs. 1 HGB., 801 und 802 ABGB. hafte Rosa D. unbeschadet einer nur bedingten Erbserklärung mit ihrem eigenen Vermögen ohne Beschränkung durch die Höhe des Nachlaßwertes für die Schulden des Unternehmens, weil sie von der Möglichkeit einer Einstellung der Geschäfte innerhalb der Frist des § 27 Abs. 2 HGB. keinen Gebrauch gemacht habe. Das Konkursverfahren habe sich daher auch auf das Vermögen der Rosa D. zu erstrecken. Es sei demgemäß der Konkurseröffnungsbeschluß vom 26. September 1957 nach den §§ 430 ZPO., 172 KO. zu berichtigen gewesen.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Anmerkungen bei den EZ. 439 und 441 KG. A. sowie EZ. 364 KG. M. zur Gänze zu entfallen haben. Gemeinschuldner, meint das Rekursgericht, sei die Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn. Da diese weder in der EZ. 364 KG. M. noch in den EZ. 439 und 441 KG. A. eingetragen sei, stehe der angeordneten Anmerkung der Konkurseröffnung die Bestimmung des § 21 GBG. 1955 entgegen.

Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich der EZ. 364 KG. M. wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach herrschender Lehre (Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 237 und Klang 2. Aufl. II 355, 371) und neuer Rechtsprechung (SZ. XXII 99 = JBl. 1950 S. 60, JBl. 1952 S. 16) geht das Eigentum an den Nachlaßgegenständen ohne Unterschied, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt, somit auch an Liegenschaften, mit der Einantwortung auf den Erben über. Das ergibt sich aus dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge, worauf bereits Klang a. a. O. 371 zutreffend hingewiesen hat. Da also der Eigentumsübergang schon mit der Einantwortung stattfindet, umfaßt der nach der Einantwortung über das Vermögen des Erben eröffnete Konkurs auch die dem Erben aus dem Nachlasse zugefallenen Liegenschaften und Unternehmungen, und zwar die Liegenschaften eine Rücksicht darauf, ob das Eigentumsrecht des Erben bereits einverleibt ist. Das führt allerdings dazu, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 GBG. 1955 die im § 76 KO. vorgesehene Anmerkung der Konkurseröffnung bei den Liegenschaften, die zwar dem Erben eingeantwortet sind, auf denen aber das Eigentumsrecht des Erben noch nicht einverleibt ist, nicht angeordnet und, wenn bereits verfügt, nicht vollzogen werden kann (vgl. SZ. XX 60). Das verschlägt aber nichts, weil die Wirkungen der Konkurseröffnung nicht an die Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuche geknüpft sind (§ 2 KO.). Das Unterbleiben der Anmerkung der Konkurseröffnung hindert vor allem nicht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 10 ff. KO. hinsichtlich der in die Konkursmasse fallenden Liegenschaften.

Die Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn, weist zwar auf ein Gesellschaftsverhältnis hin, aber schon aus dem Handelsregisterauszug des Handelsgerichtes Wien ergibt sich, daß hier nur eine abgeleitete Firma vorliegt (§ 22 HGB.) und die Firma nur von einem Einzelkaufmann geführt wird. Inhaber der Firma war nach dem Handelsregisterauszug Ludwig D. Sein Nachlaß und damit auch das ihm gehörige Unternehmen sind kraft Einantwortung auf den Nachlaß nach Josef D. und nunmehr infolge der in dessen Nachlaß erlassenen Einantwortung auf Rosa D. übergegangen. Da bereits zur Zeit des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und auch zur Zeit der Konkurseröffnung Rosa D. Eigentümerin des Unternehmens war, wären die Anträge richtig dahin zu stellen gewesen, daß der Konkurs oder der Ausgleich über das Vermögen der Rosa D. zu eröffnen seien. Jedenfalls verfolgten die gestellten Anträge das Ziel, Vermögen der Rosa D. zum Zwecke der Befriedigung von Forderungen von Nachlaßgläubigern zu versilbern. Wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre, die Antragsteller zu einer Berichtigung ihrer Anträge zu verhalten, kann doch der vom Erstgericht eingeschlagene Weg nicht als gesetzwidrig und daher ungangbar bezeichnet werden. Das Erstgericht sagt in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1957, daß der Konkurs das ganze Vermögen der Rosa D., daher auch die ihr eingeantworteten Liegenschaften, umfasse. Es hat aus dieser richtigen Rechtsansicht aber nicht alle notwendigen Folgerungen gezogen, denn es ist bei der Bezeichnung des bisherigen Gemeinschuldners geblieben. Daß es dem Firmenwortlaut statt "vertreten durch die bedingt erbserklärte Erbin Rosa D." den Beisatz hinzufügte "Alleininhaberin Rosa D.", läßt zumindest nicht erkennen, daß Gemeinschuldnerin Rosa D. und nicht etwa ein ihr gehöriger Vermögensbestandteil, nämlich das von ihr unter der oben angeführten Firma betriebene Unternehmen, sein soll. Gemeinschuldnerin ist nach der Begründung des erstrichterlichen Beschlusses nicht die mehrfach erwähnte Firma, auch nicht das unter dieser Firma betriebene Unternehmen, sondern Rosa D. selbst. Von der Konkurseröffnung wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen erfaßt, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (§ 1 KO.). Ein Konkurs über das einem Einzelkaufmann gehörige Unternehmen ist daher nicht möglich. Es ist als solches nicht konkursfähig. Die Firma aber ist bloß der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 HGB.). Die Firma ist demnach schon begriffsmäßig nicht konkursfähig.

Auch eine Einstellung der Fortführung des Handelsgeschäftes vor Ablauf der im § 27 Abs. 2 HGB. festgesetzten Frist würde nicht die Möglichkeit einer Konkurseröffnung über das Unternehmen geben. Denn die §§ 25 und 27 HGB. haben nicht den Zweck, die Erbenhaftung gegenüber den Bestimmungen des ABGB. einzuschränken. Sie legen im Gegenteil eine Haftung des das Handelsgeschäft fortführenden Erben über seine Erbenhaftung nach den Bestimmungen des ABGB. hinaus fest. Nach der Einantwortung haftet nämlich der Erbe immer mit seinem ganzen Vermögen. Diese Haftung ist allerdings bei Errichtung eines Inventars umfänglich auf den Wert des Nachlasses beschränkt (§§ 801, 802 ABGB.; Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S.323; Weiß in Klang 2. Aufl. III 985 f.). Neben dieser beschränkten Haftung nach dem ABGB. greift bei Fortführung eines Handelsgeschäftes durch einen Vollkaufmann die weitergehende handelsrechtliche Haftung des § 25 Abs. 1 (§ 27 Abs. 1) HGB. Platz. Fällt sie unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 HGB. fort, dann bleibt dennoch die Haftung des Erben nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB. bestehen (vgl. hiezu Würdinger im Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. bei § 7 unter Anm. 1 bis 4 und 7; Schlegelberger, Kommentar zum HGB., 2. Aufl. § 27 Anm. 1 und 2 und insbesondere Anm. 11). Für die hier zu treffende Entscheidung ist es daher ohne Belang, ob und inwieweit eine handelsrechtliche Haftung der Gemeinschuldnerin nach § 27 HGB. in Betracht kommt. Denn ihre Haftung ist nicht auf das aus dem Nachlaß übernommene Handelsgeschäft beschränkt, sie haftet vielmehr auch für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten aus diesem Handelsgeschäftsbetriebe mit ihrem ganzen Vermögen.

Da also nicht die Firma Mechanische Faßfabrik W., Johann D. & Sohn, und auch nicht das unter dieser Firma betriebene Unternehmen, sondern Rosa D. die Gemeinschuldnerin ist und der eröffnete Konkurs das ganze Vermögen des Gemeinschuldners umfaßt (§ 1 KO.), war die Anmerkung über die Konkurseröffnung bei allen Liegenschaften zu treffen, als deren Eigentümerin Rosa D. im Grundbuch aufscheint (§ 21 GBG. 1955).

Anmerkung

Z31017

Schlagworte

Anmerkung der Konkurseröffnung, außerbücherlicher Liegenschaftserwerb, Erbe, Nachlaßliegenschaften, Konkurseröffnung, Anmerkung, Haftung nach, §§ 25, 27 HGB., Eröffnung des Konkursverfahrens, Anmerkung, außerbücherlicher, Liegenschaftserwerb, Haftung des Erben nach §§ 25, 27 HGB., Handelsrechtliche Erbenhaftung nach §§ 25, 27 HGB., Konkurseröffnung, Anmerkung, außerbücherlicher Liegenschaftserwerb, Konkursmasse Nachlaßliegenschaften, Liegenschaft, außerbücherlicher Erwerb, Anmerkung der Konkurseröffnung, Nachlaßliegenschaften, Konkurseröffnung, Anmerkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0070OB00024.58.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19580205_OGH0002_0070OB00024_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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