RS OGH 1958/2/12 1Ob639/57, 4Ob91/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1958
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Norm

ABGB §1425
EO §390 Abs2 IVG
EO §394
ZPO §56 Abs3

Rechtssatz

Auch bei einem gemäß § 390 Abs 2 EO in Form eines Sparbuches erfolgten Erlag eines Geldbetrages wachsen die auflaufenden Zinsen der Erlagsmasse zu und sind mit dieser auszufolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 639/57
    Entscheidungstext OGH 12.02.1958 1 Ob 639/57
  • 4 Ob 91/17m
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 91/17m
    Auch; Beisatz: Die während der fruchtbringenden Anlegung des vom Enteigner hinterlegten Entschädigungsbetrags aufgelaufenen Zinsen gebühren dem Enteigneten und sind gemeinsam mit der Entschädigung auszufolgen. (T1); Veröff: SZ 2017/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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