Norm
EheG §66 Abs1Rechtssatz
Wenn die Revision nur den Streitpunkt betrifft, ob das Einkommen der Klägerin im Sinne des § 66 Abs 1 EheG für den angemessenen Unterhalt ausreicht, ist sie unzulässig (Judikat 60 neu).Wenn die Revision nur den Streitpunkt betrifft, ob das Einkommen der Klägerin im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, EheG für den angemessenen Unterhalt ausreicht, ist sie unzulässig (Judikat 60 neu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042610Dokumentnummer
JJR_19580212_OGH0002_0060OB00015_5800000_001