Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Der wegen Nichterfüllung angesprochene Ersatz ist nicht auf die Preisdifferenz beschränkt, die zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem bei Abschluß der Deckungsgeschäfte vereinbarten Preis besteht. Er erfaßt auch den Schaden, der sich aus den Aufwendungen für Handelsmäkler ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024486Dokumentnummer
JJR_19580213_OGH0002_0030OB00049_5800000_001