Norm
JN §55Rechtssatz
Durch die Vereinbarung eines jährlichen Garantiebetrages (Mindestgewinnbeteiligung) von zwölftausend Schilling, der in Monatsraten von je tausend Schilling auszuzahlen ist, entsteht noch keine Kapitalsforderung im Sinne des § 55 JN, die für die Zuständigkeit maßgeblich wäre.Durch die Vereinbarung eines jährlichen Garantiebetrages (Mindestgewinnbeteiligung) von zwölftausend Schilling, der in Monatsraten von je tausend Schilling auszuzahlen ist, entsteht noch keine Kapitalsforderung im Sinne des Paragraph 55, JN, die für die Zuständigkeit maßgeblich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046475Dokumentnummer
JJR_19580220_OGH0002_0020OB00036_5800000_002