RS OGH 1958/2/26 1Ob70/58, 5Ob492/59, 1Ob343/71, 1Ob657/79, 8Ob30/06d, 8Ob83/11f

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Veröffentlicht am 26.02.1958
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Norm

KO §106
KO §107

Rechtssatz

Dem Konkursgläubiger steht frei, die bereits erfolgte Anmeldung jederzeit zurückzuziehen; in einer solchen Zurücknahme der Anmeldung ist nicht ein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis zu erblicken. Zurückgezogene Anmeldungen können daher in der Folge neu bewirkt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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