Rechtssatz
Der Strafanspruch des Staats, dem der Kläger Genüge leisten mußte (Geldstrafe), ist kein ziviler Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026746Im RIS seit
12.03.1958Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024