RS OGH 2024/4/8 2Ob662/57; 1Ob89/73; 6Ob281/02w; 1Ob200/23b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1958
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Rechtssatz

Der Strafanspruch des Staats, dem der Kläger Genüge leisten mußte (Geldstrafe), ist kein ziviler Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 662/57
    Entscheidungstext OGH 12.03.1958 2 Ob 662/57
    Veröff: EvBl 1958/247 S 424 = JBl 1958,400
  • 1 Ob 89/73
    Entscheidungstext OGH 11.06.1973 1 Ob 89/73
    Beisatz: Anders bei echten Abgabenverbindlichkeiten. (T1)
  • RS0026746">6 Ob 281/02w
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 281/02w
  • RS0026746">1 Ob 200/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 200/23b
    vgl aber; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für eine über einen Verband verhängte Geldbuße. (T2)
    Beisatz: Die Motivation, sich (straf?)gesetzesgemäß zu verhalten, wäre beeinträchtigt, würde dem Täter die Möglichkeit eingeräumt, sich wegen der über ihn verhängten (Geld?)Strafe bei dem ihn vor der Tatbegehung beratenden Rechtsanwalt zu regressieren. (T3)
    Beisatz: Ein Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht, seinem Mandanten die Möglichkeiten der tätigen Reue und der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aufzuzeigen, kann hingegen zu einer Schadenersatzpflicht führen, die auch die verhängte Verbandsgeldbuße umfasst. (T4)
    Anm: Vgl dazu RS0134760.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026746

Im RIS seit

12.03.1958

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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