Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Wird einem Rechtsanwalt vorgeworfen, einen Verband nicht über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) oder ein mögliches Vorgehen nach § 209a StPO (Kronzeugenregelung) belehrt zu haben, so stehen der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch nicht entgegen.Wird einem Rechtsanwalt vorgeworfen, einen Verband nicht über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB) oder ein mögliches Vorgehen nach Paragraph 209 a, StPO (Kronzeugenregelung) belehrt zu haben, so stehen der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ErsatzfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134760Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024