Norm
ABGB §617Rechtssatz
§ 617 ABGB stellt eine Auslegungsregel dar, die zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist.Paragraph 617, ABGB stellt eine Auslegungsregel dar, die zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017