RS OGH 1988/3/15 3Ob92/58, 5Ob16/88, 5Ob17/88

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Veröffentlicht am 19.03.1958
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Rechtssatz

§ 617 ABGB stellt eine Auslegungsregel dar, die zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist.Paragraph 617, ABGB stellt eine Auslegungsregel dar, die zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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