TE OGH 1988/3/15 5Ob16/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Linz vom 24. Februar 1982, A 310/82, infolge Revisionsrekurses des Substitutionsberechtigten Ferdinand U***, Gutsverwaltung Leutzmannsdorf, 3372 Blindenmarkt, vertreten durch Dr. Wolfgang Taussig, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 11. Dezember 1987, GZ 19 R 34/87-16, womit der Rekurs des Substitutionsberechtigten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 31. August 1983, GZ 5 Nc 506/82-10 (TZ 6375/83), zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 4. Dezember 1979 verstorbenen Ferdinand U*** (A 693/79 des Bezirksgerichtes Linz-Land) wurde dessen Nachlaß auf Grund des Testamentes vom 7. Mai 1978 seiner Tochter Lucia V*** eingeantwortet, ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 88 KG Leonding zugleich mit der Beschränkung durch die Nacherbschaftsrechte zugunsten ihrer Geschwister Helene S*** und Ferdinand U*** eingetragen. Das Testament vom 7. Mai 1978 enthielt folgende wesentliche Bestimmung: "Bei meinem Ableben setze ich meine Tochter Lucia als Universalerbin ein. Sollte Lucia ohne Kinder bleiben, fällt der Besitz nach ihrem Ableben an ihre Geschwister oder deren Kinder zu je einer Hälfte zurück."

Lucia V*** gebar am 12. Mai 1983 ein Kind.

Mit Beschluß vom 31. August 1983 ordnete das Erstgericht auf Grund des Anmeldungsbogens A 310/82 des Vermessungsamtes Linz im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG die Abschreibung von Teilflächen im Gesamtausmaß von 1.470 m2 von der EZ 88 und die Zuschreibung von 4 m2 zu derselben an. Dieser Beschluß wurde den Substitutionsberechtigten zunächst nicht zugestellt, dem Rekurswerber über dessen Antrag erst am 20. März 1987 (ON 12). Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 9. Oktober 1985 verstorbenen Vorerbin Lucia V***, die nicht ihr Kind, sondern den Ehegatten Karl Ferdinand V*** zum Erben eingesetzt hatte, haben dieser auf Grund des Testaments vom 15. Mai 1984 zum ganzen Nachlaß die bedingte Erbserklärung, ferner die Nacherben Ferdinand U*** jr. und Helene S*** je zum halben Substitutionsnachlaß die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Mit noch nicht rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 10. November 1987, A 693/79-66, wurde den Nacherben die Klägerrolle im Rechtsstreit gegen den im Verlassenschaftsverfahren nach Lucia V*** erbserklärten Witwer zugeteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des Substitutionsberechtigten Ferdinand U***, in dem dieser die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG bekämpft, zurück, weil dem Rekurswerber infolge Erlöschens der Substitution kein Rechtsschutzinteresse zukomme. Die von Ferdinand U*** sen. im Testament vom 7. Mai 1978 angeordnete Substitution sei bei Beachtung der Auslegungsregeln der §§ 614 und 617 ABGB erloschen, weil die von ihm eingesetzte Erbin Lucia V*** nicht ohne Kinder geblieben sei.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Ferdinand U*** jr. mit der wesentlichen Begründung, sein Rechtsschutzinteresse sei trotz der Tatsache, daß Lucia V*** am 12. Mai 1983 ein Kind geboren habe, nicht weggefallen, insbesondere auch die Substitution nicht erloschen, weil diese letztwillige Anordnung so gelesen werden müsse, daß die Substitution dann eintrete, wenn Lucia ohne Kinder, welche das Substitutionsgut von ihr erben, bleibe. Das Gegenteil stehe erst fest, wenn er den Erbrechtsstreit verlöre.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 32 l.c. die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (SZ 39/101). Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Rekurses in Grundbuchssachen ist, daß durch den angefochtenen Beschluß grundbücherliche Rechte (JBl. 1969, 561 mwN) des Rechtsmittelwerbers beeinträchtigt worden sein könnten (NZ 1977, 118). Dieses Rechtsschutzinteresse muß sowohl im Zeitpunkt der bekämpften bücherlichen Eintragung gegeben sein (SZ 11/152) als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (MGA AußStrG2 § 9/E2). Diese Voraussetzungen sind für den von Ferdinand U*** jr. erhobenen Rekurs aus folgenden Gründen erfüllt:

Die Eintragung des Substitutionsbandes im Grundbuch als Beschränkung des Eigentums des Vorerben gewährt dem Nacherben, soll man den Bestimmungen der §§ 613 ABGB, 158 Abs 1 und 174 Abs 2 Z 3 AußStrG gerecht werden, die Gleichstellung mit einem dinglich Berechtigten im eigentlichen Sinn (SZ 41/151).

Es ist nicht ausgeschlossen, die oben wiedergegebene Substitutionsklausel so auszulegen, daß der Erblasser damit nichts anderes als die Regel des § 617 ABGB ausdrücken wollte, wonach die Substitution erlischt, wenn das mit dem Substitutionsband belastete Kind erbfähige Nachkommen hinterläßt. Da zum Zeitpunkt der Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses noch nicht beurteilt werden konnte, ob Lucia V*** im Zeitpunkt ihres Todes (vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 617) noch Kinder hinterlassen werde, war damals die Substitution - trifft die oben vorgenommene Auslegung der Substitutionsklausel tatsächlich zu - noch nicht erloschen und der Nacherbe gehörte zum Kreis der Rekursberechtigten.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz war die Vorerbin unter Hinterlassung eines allerdings nicht zum Erben eingesetzten Kindes verstorben. Das Erlöschen der Substitution stünde aber nur dann fest, wenn die Substitutionsklausel nur in dem oben genannten Sinn verstanden werden könnte, nicht aber auch so, wie sie der Rekurswerber auslegt. Letzteres kann schon deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil auch § 617 ABGB eine bloße Zweifelsregel ist, die durch den Beweis eines anderen Erblasserwillens entkräftet werden kann (Welser in Rummel, ABGB, Rdz zu § 617; SZ 31/47). Zur Klärung dieses strittigen Sachverhaltes wurden im Verlassenschaftsverfahren die Parteirollen verteilt. Darauf ist bei Beurteilung des Rechtsschutzinteresses des Rekurswerbers Bedacht zu nehmen. Dieses ist so lange - und daher auch derzeit - noch nicht weggefallen, als nicht der genannte Erbrechtsprozeß zu Ungunsten des Rekurswerbers ausgegangen ist.

Der Rekurs ist überdies rechtzeitig, und zwar sowohl was den Zeitablauf seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses betrifft als auch im Hinblick auf die Beschränkung des Rekursrechtes bei unterlassener Zustellung mit dem Zeitraum, der für eine Löschungsklage offenstünde. Da hier der Rekurswerber noch seine Rechte gegenüber dem durch die angefochtene bücherliche Eintragung unmittelbar Berechtigten geltend macht, richtet sich nach § 62 GBG die Löschungsklage nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Die entsprechende Frist beträgt daher nach § 1479 ABGB 30 Jahre. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E13214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00016.88.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19880315_OGH0002_0050OB00016_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten