Rechtssatz
Die Vorschriften über das Verfahren im Falle einer nach Einantwortung aufgefundenen letzten Willenserklärung können nur angewendet werden, wenn die Urschrift einer letztwilligen Erklärung nachträglich entdeckt wird. Eine nachträglich aufgefundene Photokopie des Originals einer letztwilligen Erklärung ist daher mit Ausnahme des im § 168 Abs 7 Geo vorgesehenen Falles weder zur Aufbewahrung (§ 68 AußStrG), noch zur Kundmachung (§ 180 AußStrG) geeignet.Die Vorschriften über das Verfahren im Falle einer nach Einantwortung aufgefundenen letzten Willenserklärung können nur angewendet werden, wenn die Urschrift einer letztwilligen Erklärung nachträglich entdeckt wird. Eine nachträglich aufgefundene Photokopie des Originals einer letztwilligen Erklärung ist daher mit Ausnahme des im Paragraph 168, Absatz 7, Geo vorgesehenen Falles weder zur Aufbewahrung (Paragraph 68, AußStrG), noch zur Kundmachung (Paragraph 180, AußStrG) geeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007617Dokumentnummer
JJR_19580319_OGH0002_0030OB00047_5800000_001