RS OGH 1958/3/19 3Ob47/58, 6Ob596/90 (6Ob597/90), 3Ob109/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1958
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Norm

AußStrG §68
AußStrG §180

Rechtssatz

Die Vorschriften über das Verfahren im Falle einer nach Einantwortung aufgefundenen letzten Willenserklärung können nur angewendet werden, wenn die Urschrift einer letztwilligen Erklärung nachträglich entdeckt wird. Eine nachträglich aufgefundene Photokopie des Originals einer letztwilligen Erklärung ist daher mit Ausnahme des im § 168 Abs 7 Geo vorgesehenen Falles weder zur Aufbewahrung (§ 68 AußStrG), noch zur Kundmachung (§ 180 AußStrG) geeignet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 3 Ob 47/58
    Veröff: SZ 31/46 = EvBl 1958/206 S 328
  • 6 Ob 596/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 596/90
    nur: Die Vorschriften über das Verfahren im Falle einer nach Einantwortung aufgefundenen letzten Willenserklärung können nur angewendet werden, wenn die Urschrift einer letztwilligen Erklärung nachträglich entdeckt wird. (T1)
  • 3 Ob 109/00a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 109/00a
    nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob ein Beteiligter, allenfalls ein präsumtiver Erbe, bereits während des Verlassenschaftsverfahrens Kenntnis von einer letztwilligen Anordnung des Erblassers erlangte, entscheidend ist vielmehr die Kenntnis des Verlassenschaftsgerichtes von einer letztwilligen Erklärung, und zwar der betreffenden Urkunde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007617

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0030OB00047_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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