TE OGH 1958/3/19 3Ob47/58

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Veröffentlicht am 19.03.1958
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Norm

Außerstreitgesetz §68
Außerstreitgesetz §180

Kopf

SZ 31/46

Spruch

Das Verfahren nach § 180 AußStrG. ist nur bei nachträglicher Entdeckung der Urschrift einer letztwilligen Erklärung einzuleiten. Eine nachträglich aufgefundene Photokopie des Originals einer letztwilligen Erklärung ist mit Ausnahme des im § 168 Abs. 7 Geo. vorgesehenen Falles weder zur Aufbewahrung (§ 68 AußStrG.) noch zur Kundmachung (§ 180 AußStrG.) geeignet.

Entscheidung vom 19. März 1958, 3 Ob 47/58.

I. Instanz: Bezirksgericht Lilienfeld; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Der Antragsteller Mag. Heinrich S. bringt vor, daß er im Zuge des Strafverfahrens U 269/57 des Bezirksgerichtes Lilienfeld von einem Abschiedsbrief seines verstorbenen Vaters Kenntnis erlangt habe, den dieser am 10. März 1946 geschrieben habe. Er behauptet, daß sich dieser Brief in der Gewahrsame der erblasserischen Witwe befinde, und beantragt, eine nachträgliche Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, die erblasserische Witwe zur Vorlage dieses Briefes zu veranlassen und gemäß § 180 AußStrG. vorzugehen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß § 180 Abs. 2 AußStrG. nach Einantwortung der Erbschaft auch bei nachträglichem Hervorkommen einer letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung nicht stattfinde. In bezug auf den Inhalt des von der erblasserischen Witwe in Photokopie vorgelegten Abschiedsbriefes sei es der Meinung, daß dieser Brief nicht als letzte Willenserklärung anzusehen sei und lediglich auf das Testament verweise, das ohnehin der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt worden sei. Es lehne daher die Kundmachung ab.

Mit dem dagegen erhobenen Rekurs wurde lediglich die Abweisung des Antrages auf Kundmachung des Abschiedsbriefes vom 10. März 1946 und dessen Aufbewahrung (§ 180 AußStrG.) angefochten, während die Abweisung des Antrages auf Einleitung einer nachträglichen Verlassenschaftsabhandlung unangefochten blieb.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und trug dem Erstgericht in Abänderung seines Beschlusses auf, die neu hervorgekommene letzte Willenserklärung (Abschiedsbrief vom 10. März 1946) zu den Akten zu nehmen, vor Gericht kundzumachen und bei den Akten aufzubewahren. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach Lehre und Rechtsprechung seien sowohl schriftliche wie mündliche letztwillige Verfügungen nach der Vorschrift des Gesetzes kundzumachen; es müßte aber die Voraussetzung des § 180 AußStrG. vorhanden sein, nämlich daß nach Einantwortung der Erbschaft eine neue letztwillige Verfügung aufgefunden werde. Nach dem Text des nunmehr bekannt gewordenen Abschiedsbriefes vom 10. März 1946 "Du erbst die Konzession und Motzi erbt sie von Dir" sei es zweifelhaft, ob diese letztwillige Anordnung mit dem Testament vom 14. Oktober 1940 ident sei oder ob der Erblasser in diesem Schreiben noch ergänzende Anordnungen zu seinem Testament treffen wollte, demnach die letztwilligen Verfügungen in dem Abschiedsbrief über die Anordnungen im Testament hinausgingen. Wegen dieses Zweifels sei die Kundmachung des Inhaltes dieses Abschiedsbriefes gemäß § 180 AußStrG. zu verfügen.

Der Oberste Gerichtshof stellte auf Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die erblasserische Witwe Gisela S. hat über Aufforderung am 13. September 1957 dem Erstgericht eine in ihrem Besitz befindliche Photokopie des Abschiedsbriefes ihres verstorbenen Gatten Ing. Eduard S. zur Einsicht vorgelegt und hiebei angegeben, sie habe das Original des Briefes verbrannt. Von den zwei hergestellten Photokopien habe sie die zweite eben vorgelegt. Schon auf Grund dieses Sachverhaltes können jedoch die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens nach § 180 AußStrG. nicht als gegeben angesehen werden. Diese Gesetzesstelle, welche das Verfahren im Falle einer nachträglich aufgefundenen letztwilligen Erklärung regelt, nimmt ausdrücklich auf § 68 AußStrG. Bezug, wonach die Originale der über letztwillige Anordnungen errichteten Urkunden in der Registratur auf die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Weise streng verwahrt werden sollen. In den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen des § 168 Geo. wird im Abs. 7 angeordnet, daß dann, wenn andere Gerichte oder Behörden in die im Urkundenverzeichnis verzeichneten Urkunden Einsicht nehmen wollen, ihnen in der Regel bloß eine Abschrift zu übersenden ist, die Urschrift aber nur auf ausdrückliches Ersuchen eingeschrieben übersendet werden darf, nachdem vorher an ihrer Stelle eine beglaubigte Abschrift eingelegt wurde. Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, daß auch die Vorschriften über das Verhalten im Falle einer nach Einantwortung aufgefundenen letzten Willenserklärung nur angewendet werden können, wenn die Urschrift einer letztwilligen Erklärung nachträglich entdeckt wird. Eine nachträglich aufgefundene Photokopie des Originals einer letztwilligen Erklärung ist daher mit Ausnahme des im § 168 Abs. 7 GeO. vorgesehenen Falles weder zur Aufbewahrung (§ 68 AußStrG.) noch zur Kundmachung (§ 180 AußStrG.) geeignet.

Anmerkung

Z31046

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0030OB00047.58.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19580319_OGH0002_0030OB00047_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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