RS OGH 1958/4/2 1Ob161/58

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Veröffentlicht am 02.04.1958
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Norm

AußStrG §5
AußStrG §117

Rechtssatz

Es ist das Recht des Erben, im Nachlaßverfahren seine Erklärungen und sonstige pflichtgemäß zu stellenden Anträge selbst schriftlich zu stellen; selbst dann, wenn für die anderen Beteiligten der Gerichtskommissär die Abhandlung pflegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß für einen der Erben ein Kollisionskurator bestellt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005983

Dokumentnummer

JJR_19580402_OGH0002_0010OB00161_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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