Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Daß bei körperlicher Verletzung eines Ehegatten durch den anderen nur ein symbolisches Schmerzengeld ausgesprochen werden könne, läßt sich weder aus der Bestimmung des § 1325 ABGB, die von einem angemessenen Schmerzengeld spricht, noch aus einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031535Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0050OB00088_5800000_001