Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Der Verlust des Rechtsmittels gegen die Zuständigkeitsentscheidung tritt nur dann ein, wenn ein der Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO entsprechender Überweisungsantrag vorliegt (der Kläger also das Gericht nennt, an das die Streitsache überwiesen werden soll), und dem Antrag des Klägers stattgegeben wird.Der Verlust des Rechtsmittels gegen die Zuständigkeitsentscheidung tritt nur dann ein, wenn ein der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO entsprechender Überweisungsantrag vorliegt (der Kläger also das Gericht nennt, an das die Streitsache überwiesen werden soll), und dem Antrag des Klägers stattgegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040480Im RIS seit
16.04.1958Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025