Norm
DSt 1872 §2 C2Rechtssatz
§ 9 Abs 2 RAO schützt ausschließlich den eigenen Klienten; die dem Gegenanwalt gegebenen Informationen können nicht dem Begriffe der "ihm anvertrauten Angelegenheiten" unterstellt werden, hinsichtlich der der Rechtsanwalt gemäß § 9 Abs 2 RAO zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.Paragraph 9, Absatz 2, RAO schützt ausschließlich den eigenen Klienten; die dem Gegenanwalt gegebenen Informationen können nicht dem Begriffe der "ihm anvertrauten Angelegenheiten" unterstellt werden, hinsichtlich der der Rechtsanwalt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0054882Dokumentnummer
JJR_19580418_OGH0002_000BKD00004_5800000_001