Norm
StaGeo §45 Abs1Rechtssatz
Die Abwesenheit des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs von der Hauptverhandlung berechtigt das Gericht nicht zu einem Freispruch nach § 259 Z 1 StPO; das Gericht hat vielmehr in dringenden Fällen einen anderen geeigneten Mann zur Ausübung der staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen zu bestellen.Die Abwesenheit des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs von der Hauptverhandlung berechtigt das Gericht nicht zu einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer eins, StPO; das Gericht hat vielmehr in dringenden Fällen einen anderen geeigneten Mann zur Ausübung der staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0073016Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008