Norm
EO §371Rechtssatz
Gemäß § 54 Z 3 EO muß der Exekutionsantrag alle Angaben enthalten, die zur Erlassung der Verfügung des Gerichtes notwendig sind, hiezu gehört auch die Erklärung, ob die Exekution mit oder ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden soll; da im Antrag ausdrücklich nur von § 371 EO die Rede ist, konnte das Gericht nicht annehmen, daß die betreibenden Gläubigerin auch Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 a EO beantragen wolle (ÖRZ 1937 S 427 und 2 Ob 469/57).Gemäß Paragraph 54, Ziffer 3, EO muß der Exekutionsantrag alle Angaben enthalten, die zur Erlassung der Verfügung des Gerichtes notwendig sind, hiezu gehört auch die Erklärung, ob die Exekution mit oder ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden soll; da im Antrag ausdrücklich nur von Paragraph 371, EO die Rede ist, konnte das Gericht nicht annehmen, daß die betreibenden Gläubigerin auch Exekution zur Sicherstellung gemäß Paragraph 371, a EO beantragen wolle (ÖRZ 1937 S 427 und 2 Ob 469/57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004738Dokumentnummer
JJR_19580703_OGH0002_0030OB00262_5800000_001