Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
1) Ein stillschweigender Verzicht des Dienstnehmers auf unabdingbare Ansprüche kann nur dann angenommen werden, wenn in der späteren Geltendmachung ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt.
2) Hat ein Angestellter gegen seine Einstufung in ernsthafter und begründeter Weise Einspruch erhoben, so genügt dies, um die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auszuschließen und die spätere Geltendmachung innerhalb der Verjährungsfrist offen zu halten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0032509Dokumentnummer
JJR_19580826_OGH0002_0040OB00043_5800000_001