RS OGH 2004/11/17 5Ob192/58, 7Ob711/77, 8ObA311/95, 8Ob341/99a, 2Ob249/00g, 9ObA105/04p

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Veröffentlicht am 03.09.1958
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Rechtssatz

Das Verbot des § 7 Abs 3 KO kann auch nicht durch Einbringung einer neuen Klage umgangen werden. Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem vom Konkurskommissär eine Frist zur Geltendmachung bestimmt wurde, nicht eine neue Klage einbringen, sondern er muss die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Einer zweiten Klage steht die Streitanhängigkeit auf Grund der ersten Klage entgegen.Das Verbot des Paragraph 7, Absatz 3, KO kann auch nicht durch Einbringung einer neuen Klage umgangen werden. Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem vom Konkurskommissär eine Frist zur Geltendmachung bestimmt wurde, nicht eine neue Klage einbringen, sondern er muss die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Einer zweiten Klage steht die Streitanhängigkeit auf Grund der ersten Klage entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039457

Dokumentnummer

JJR_19580903_OGH0002_0050OB00192_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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