- 3 Ob 336/58
Entscheidungstext OGH 04.09.1958 3 Ob 336/58
EvBl 1958/380 S 656
- 3 Ob 44/59
Entscheidungstext OGH 11.02.1959 3 Ob 44/59
Eine zur Anwendung der beantragten Nachlassabsonderung erlegte und vom Gericht als hinreichend angesehene Sicherstellung vertritt die Stelle der begehrten Absonderung des Nachlasses. Fällt eine von mehreren im Absonderungsantrag angegebenen Forderungen weg, kann der Erbe vor Erledigung der übrigen angemeldeten Forderungen nicht die Ausfolgung eines Teiles der Sicherheit begehren. (T1)
- 6 Ob 308/62
Entscheidungstext OGH 05.12.1962 6 Ob 308/62
- 6 Ob 127/64
Entscheidungstext OGH 29.04.1964 6 Ob 127/64
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 308/62
- 6 Ob 15/65
Entscheidungstext OGH 24.03.1965 6 Ob 15/65
- 6 Ob 147/69
Entscheidungstext OGH 18.06.1969 6 Ob 147/69
Beis wie T1; Beisatz: Die gesamte Sicherheitsleistung bleibt bis zur vollen Bereinigung der Forderung verhaftet - keine Teilausfolgung.(T2) = NZ 1969,187
- 7 Ob 35/70
Entscheidungstext OGH 18.03.1970 7 Ob 35/70
Beisatz: Ebenso wie bei der amtswegigen Sicherstellung nach §§ 159, 160 AußStrG ist eine Sicherstellung aus dem Nachlaßvermögen durchaus zulässig und sogar zweckmäßig (RZ 1937,177 u.a.). (T3) = NZ 1971,80
- 6 Ob 548/78
Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 548/78
- 4 Ob 510/83
Beisatz: Wie allgemein, ist auch bei Beurteilung der Frage, ob der Erbe taugliche, zur Anwendung der Absonderung des Nachlasses geeignete Sicherheiten angeboten hat, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die erste Instanz abzustellen. (T4) = JBl 1983,483 = SZ 56/28
- 1 Ob 609/83
GesRZ 1983,218 = SZ 56/123
- 5 Ob 674/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 674/83
Auch; Beisatz: Auch wenn die Nachlaßabsonderung bereits durchgeführt ist. (T5)
- 5 Ob 568/84
Entscheidungstext OGH 31.07.1984 5 Ob 568/84
Beisatz: Die Bestellung einer tauglichen Sicherheit kann die Aufhebung der Nachlassabsonderung rechtfertigen. (T6) = NZ 1985,173
- 1 Ob 692/85
Beis wie T4; Beis wie T6
- 1 Ob 591/86
Auch; Beis wie T6; IPRax 1988,36 ( Schwind, 45 ) = ZfRV 1988,132
- 8 Ob 547/88
JBl 1989,173
- 5 Ob 339/98h
Beisatz: Weil damit ein wesentliches Gefährdungsmoment wegfällt (GesRZ 1983, 221). Ohne Gefährdung gibt es demnach keine Nachlassseparation. Das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Separationsantrag hinreichende dingliche oder persönliche Sicherheiten für die Forderung eine Besorgnis von vornherein ausschließen lassen. (T7)
- 7 Ob 164/01w
Beis wie T4
- 2 Ob 148/10v
Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6; Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Liegenschaft stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T8); Veröff: SZ 2011/10