Norm
StGB §14 BRechtssatz
Bei den "eigenhändigen" Delikten, das sind solche, bei denen die Ausführungshandlung selbst nur persönlich vorgenommen werden kann, haftet der Mitwirkende, der nur eine Teilhandlung des Deliktes setzt, wie etwa beim Verbrechen der Notzucht nach dem § 125 StG (nunmehr § 201 StGB) die Gewaltausübung, hingegen die nur höchstpersönlich zu verwirklichende Vollendung des Verbrechens weder will noch setzt, lediglich wegen Beihilfe nach dem § 5 StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0089757Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008