RS OGH 1958/9/9 8Os322/58, 12Os190/71, 10Os19/85, 12Os176/86, 12Os114/87, 11Os124/08g

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Veröffentlicht am 09.09.1958
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Norm

StGB §14 B
StGB §201

Rechtssatz

Bei den "eigenhändigen" Delikten, das sind solche, bei denen die Ausführungshandlung selbst nur persönlich vorgenommen werden kann, haftet der Mitwirkende, der nur eine Teilhandlung des Deliktes setzt, wie etwa beim Verbrechen der Notzucht nach dem § 125 StG (nunmehr § 201 StGB) die Gewaltausübung, hingegen die nur höchstpersönlich zu verwirklichende Vollendung des Verbrechens weder will noch setzt, lediglich wegen Beihilfe nach dem § 5 StG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0089757

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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