Norm
ABGB §183Rechtssatz
Das Gericht hat bei Bestätigung eines Adoptionsvertrages auch zu prüfen, ob der gemäß § 182 Satz 2 ABGB im Vertrag angeführte, einen Gegenstand desselben bildende und vom Wahlkind zu führende Familienname des Wahlvaters mit dessen wahrem Familiennamen - wie er sich aus den Urkunden ergibt -, und zwar auch hinsichtlich der Schreibweise, übereinstimmt; dabei sind auch diakritische Zeichen zu berücksichtigen (zB Cernin - Cernin).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0049433Dokumentnummer
JJR_19580911_OGH0002_0060OB00184_5800000_001