TE OGH 1958/9/11 6Ob184/58

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Veröffentlicht am 11.09.1958
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Norm

ABGB §181
ABGB §182

Kopf

SZ 31/108

Spruch

Bei Bestätigung eines Adoptionsvertrages ist auch die Übereinstimmung des nach dem Vertrag vom Wahlkind zu führenden Familiennamens des Wahlvaters mit dessen wahrem Familiennamen nach den Urkunden, und zwar auch hinsichtlich der Schreibweise, zu prüfen.

Entscheidung vom 11. September 1958, 6 Ob 184/58.

I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht bestätigte den am 3. März 1958 in Innsbruck zwischen Anton C. als Wahlvater und Antonia Anna A. als Wahlkind abgeschlossenen Adoptionsvertrag mit dem Beifügen, daß im Sinne dieses Vertrages Antonia Anna A. von nun an den Namen A.-C. zu führen habe.

Dem dagegen seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht führte aus, nach § 182 ABGB sei es eine rechtliche Wirkung der Annahme an Kindes Statt, daß das Wahlkind den Namen (Familiennamen) des Wahlvaters erhalte. Hiefür bedürfe es keiner ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag und auch keines ausdrücklichen Ausspruches des bestätigenden Gerichtes. Nur wenn vereinbart werde, daß das Wahlkind seinen bisherigen Familiennamen neben dem des Wahlvaters beibehalte, müsse darüber der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung enthalten, welche auch die Reihenfolge der beiden Namen festzusetzen habe. Auch in solchen Fällen umfasse die gerichtliche Bestätigung den gesamten Inhalt des Vertrages, so daß der ausdrückliche Ausspruch des Gerichtes über die Namensführung an sich überflüssig sei. Dieser habe keine rechtsbegrundende, sondern nur feststellende Wirkung. Daraus folge, daß an der Form (Aussprache, Rechtschreibung) des Namens durch den Vertrag und durch den Beschluß des Gerichtes nichts geändert werde. Werde ein Name im Vertrag und dementsprechend auch im gerichtlichen Beschluß falsch geschrieben, so habe dies auf die Wirkung des Vertrages und des Bestätigungsbeschlusses keinen Einfluß. Wenn das Gericht in seinem Beschluß von der Schreibung des Namens im Wahlkindschaftsvertrag abweiche, so sei dies ein Schreibfehler, der jederzeit vom Erstgericht selbst auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden könne. Wenn aber die Schreibung im Gerichtsbeschluß mit der Schreibung im Vertrag übereinstimme, so sei der Gerichtsbeschluß richtig und könne nicht berichtigt werden. Wenn das Standesamt oder seine Aufsichtsbehörde der Ansicht sei, daß der im Wahlkindschaftsvertrag enthaltene Name nicht richtig sei - möge es sich dabei um eine wirkliche innere Unrichtigkeit- oder nur um eine formelle (von der Schreibung im Geburtenbuch abweichende) Unrichtigkeit handeln -, so müsse dies in dem hiefür vorgesehenen Verwaltungsverfahren ausgetragen werden. Das Gericht würde seine Zuständigkeit überschreiten, wenn es den Vertragspartnern eine andere als die von ihnen im Vertrag selbst wiedergegebene Namensform aufzwingen wollte.

Der Oberste Gerichtshof gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Aufsichtsbehörde Folge, hob die Beschlüsse beider Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenngleich es richtig ist, daß es für die schon kraft Gesetzes eintretende Wirkung des Namenserwerbes durch die angenommene Person einer ausdrücklichen Vereinbarung und demnach auch eines ausdrücklichen Ausspruches des bestätigenden Gerichtes nicht bedarf, so hat doch das Gericht zu prüfen, ob der gemäß § 182 Satz 2 ABGB. im Adoptionsvertrag angeführte, einen Gegenstand desselben bildende, vom Wahlkind in Verbindung mit seinem früheren Familiennamen zu führende Familienname des Wahlvaters mit dessen wahrem Familiennamen, wie er sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, übereinstimmt, und zwar auch der Schreibweise nach. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die Wahl des Namens den Vertragspartnern zu überlassen sei, widerspricht der klaren, ausdrücklichen Vorschrift des § 182 Satz 2 ABGB., nach der in dem Doppelnamen der (wahre) Familienname des Wahlvaters enthalten sein muß, und ist daher offenbar gesetzwidrig. Da nach dem Vorbringen des gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurses der Familienname des Wahlvaters nicht C., sondern C. lautet - auch diakritische Zeichen sind bei der Schreibweise eines Familiennamens zu berücksichtigen -, wird das Erstgericht zu prüfen haben, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht. Bejahendenfalls werden die Parteien zur Verbesserung ihrer Eingabe sowie des ihr angeschlossenen Adoptionsvertrages anzuleiten sein (§ 2 Abs. 2 Z. 8 AußStrG.).

Anmerkung

Z31108

Schlagworte

Adoptionsvertrag, Bestätigung, Prüfung der Übereinstimmung der Namen, Annahme an Kindes Statt, Bestätigung, Prüfung der Namensübereinstimmung, Bestätigung eines Adoptionsvertrages, Prüfung der Namensübereinstimmung, Namensübereinstimmung, Prüfung bei Bestätigung des Adoptionsvertrages, Schreibweise der Namen, Prüfung bei Bestätigung eines Adoptionsvertrages, Übereinstimmung der Namen, Prüfung bei Bestätigung eines, Adoptionsvertrages, Wahlkind- Wahlkind- Prüfung der Namensübereinstimmung bei Bestätigung, des Adoptionsvertrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0060OB00184.58.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19580911_OGH0002_0060OB00184_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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