Norm
ABGB §426Rechtssatz
Es reicht aus, daß durch die Schenkung die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlich Einwirkung auf die Sachen gewahrt war ( Vgl E. v. 04.02.1953 JBl 1953 S. 600 ). Es ist weder notwendig, daß der Beschenkte die Gegenstände mit ihren Händen ergriff, noch daß der Akt für Dritte jederzeit erkennbar ist ( E. v. 15.07.1930, JBl 1930 S 452 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011147Dokumentnummer
JJR_19580911_OGH0002_0030OB00127_5800000_001