RS OGH 2019/3/20 6Ob74/58, 7Ob141/63, 5Ob57/66, 7Ob211/69, 8Ob294/71, 4Ob10/74, 1Ob42/74, 3Ob50/75,

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Veröffentlicht am 17.09.1958
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Norm

ABGB §885
  1. ABGB § 885 heute
  2. ABGB § 885 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Wesen der Punktation im Sinne des § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde (Ausfertigung, Reinschrift) errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages (Aufsatz) ersetzen soll.Das Wesen der Punktation im Sinne des Paragraph 885, ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde (Ausfertigung, Reinschrift) errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages (Aufsatz) ersetzen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0017187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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