TE OGH 2013/11/4 1Ob140/13i

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Veröffentlicht am 04.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N***** P*****, und 2. A***** P*****, beide vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die den Parteien im ERV übermittelten Ausfertigungen der Entscheidung vom 19. September 2013 werden dahin berichtigt, dass sie der Urschrift angeglichen werden und wie die beigeschlossenen Ausfertigungen lauten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Parteien wurden irrtümlich unrichtige Ausfertigungen der am 19. September 2013 vom Senat gefällten Entscheidung im ERV zugestellt.

Gemäß § 419 Abs 1 und 2 ZPO ist diese Abweichung mit Beschluss zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt dadurch, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit diesem Beschluss zugestellt werden.Gemäß Paragraph 419, Absatz eins und 2 ZPO ist diese Abweichung mit Beschluss zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt dadurch, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit diesem Beschluss zugestellt werden.

Textnummer

E105666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00140.13I.1104.000

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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