RS OGH 1958/9/17 6Ob173/58, 1Ob116/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1958
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Norm

ABGB §918 Ib2
HGB §375

Rechtssatz

Wird die gelieferte Ware vom Käufer beanständet und vom Verkäufer mit der Vereinbarung zurückgenommen, daß der zu bezahlende Kaufpreis dem Käufer gutgeschrieben werde, diese Gutschrift aber zum Bezug von Waren des Verkäufers berechtigte, nicht aber an Zahlungsstatt verwendet werden könne so liegt ein unter Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages abgeschlossener Spezifikationskauf im Sinne des § 375 HGB vor. Der Verkäufer kann vom Käufer Erfüllung nur unter den Voraussetzungen der bezogenen Gesetzesstelle begehren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 173/58
    Entscheidungstext OGH 17.09.1958 6 Ob 173/58
    Veröff: EvBl 1958/365 S 631 = SZ 31/113
  • 1 Ob 116/65
    Entscheidungstext OGH 08.07.1965 1 Ob 116/65
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024392

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0060OB00173_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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