RS OGH 1958/9/17 6Ob163/58, 5Ob141/70, 5Ob232/00d, 7Ob58/06i, 10Ob33/04g, 7Ob230/16y, 6Ob83/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1958
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Norm

ABGB §479
ABGB §529

Rechtssatz

Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder eine unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zu Gunsten der regelmäßigen Servitut (§ 479 ABGB Schlusssatz) nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes abgestellt war. Erst wenn die Rechtsvermutung des § 479 Schlusssatz widerlegt ist, können die Bestimmungen des § 529 ABGB eine Rolle spielen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 163/58
    Entscheidungstext OGH 17.09.1958 6 Ob 163/58
    SZ 31/112
  • 5 Ob 141/70
    Entscheidungstext OGH 01.07.1970 5 Ob 141/70
  • 5 Ob 232/00d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 232/00d
    Vgl auch
  • 7 Ob 58/06i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 58/06i
    Auch
  • 10 Ob 33/04g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 33/04g
    Vgl auch; Beisatz: Das eingeräumte Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB). In einem solchen Fall hat derjenige, der behauptet, dass die Rechtseinräumung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen. Urkunden über die Vereinbarung müssen eindeutig ein persönliches Recht ergeben, sonst gilt die Rechtsvermutung. (T1)
    Beisatz: Im vorliegenden Fall waren die Vertragsparteien juristische Laien und müssen daher den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragungsgrundsatz (§ 481 Abs 1 ABGB) nicht kennen. (T2)
  • 7 Ob 230/16y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 230/16y
    Auch
  • 6 Ob 83/18a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 83/18a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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