RS OGH 1958/9/24 1Ob334/58, 6Ob299/66, 1Ob267/70, 1Ob89/74, 6Ob712/82, 4Ob519/85, 4Ob514/85, 5Ob86/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1958
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a
ABGB §523Ca
ABGB §1096 A1
ABGB §1098 IId
ABGB §1447 E
UrhG §81
UWG §14
ZPO S226 IIB12

Rechtssatz

Auf Unterlassung einer Handlung, die von einem andern begangen werden könnte, kann nicht geklagt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 334/58
    Entscheidungstext OGH 24.09.1958 1 Ob 334/58
    EvBl 1959/1 S 17
  • 6 Ob 299/66
    Entscheidungstext OGH 28.09.1966 6 Ob 299/66
    Beisatz: Die Unterlassungsklage kann nur gegen den gerichtet werden, der in die Rechte des Klägers eingegriffen hat. (T1) = MietSlg 18179
  • 1 Ob 267/70
    Entscheidungstext OGH 12.11.1970 1 Ob 267/70
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einstellen eines Motorrollers durch den Sohn des Beklagten. (T2) = MietSlg 22135
  • 1 Ob 89/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 89/74
  • 6 Ob 712/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1983 6 Ob 712/82
    Beis wie T1; Beisatz: Ein gegen die Beklagte gerichtetes Unterlassungsbegehren ist ein aliud gegenüber dem richtigerweise zu stellen gewesenden Begehren, das Verhalten der tatsächlichen Störer abzustellen und auf diese einzuwirken. (T3)
  • 4 Ob 519/85
    Entscheidungstext OGH 09.06.1985 4 Ob 519/85
    Beisatz: Eine persönliche Unterlassungspflicht trifft nur denjenigen, der in der bestandenen Störung entweder selbst mitgewirkt oder andere dazu veranlasst hat. (T4); Beis wie T3
  • 4 Ob 514/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 514/85
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
    Vgl auch; Beisatz: Wegen eines Verhaltens Dritter kann bei fehlender Beteiligung nur Einwirkung auf diesen begehrt werden, wobei aber dem Beklagten die Wahl unter mehreren Möglichkeiten freisteht. (T5)
  • 5 Ob 240/03k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 240/03k
    Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das Begehren der Eigentumsfreiheitsklage ist in jenen Fällen, in denen der Beklagte für die Eigentumseingriffe Dritter verantwortlich ist, ohne selbst tätig geworden zu sein, nicht auf Unterlassung durch den Beklagten selbst zu richten. In solchen Fällen kann nur begehrt werden, das Verhalten jener Personen abzustellen, d.h. auf sie einzuwirken, die die Störung begehen. (T6)
  • 8 Ob 151/08a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 151/08a
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB ist nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder passiv legitimiert, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Auch derjenige ist sohin passiv legitimiert, der den Eingriff zwar nicht selbst vornahm, aber unmittelbar veranlasste, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen konnten. (T7); Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T8); Bem: Siehe auch RS0103058. (T9)
  • 5 Ob 241/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 241/09s
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T7
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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