RS OGH 1958/9/24 1Ob373/58, 10Ob120/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1958
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Norm

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §596

Rechtssatz

Der Kläger ist (nach Ablauf der Frist des § 596 Abs 2 ZPO) weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen. Der Partei ist die Möglichkeit benommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 373/58
    Entscheidungstext OGH 24.09.1958 1 Ob 373/58
  • 10 Ob 120/07f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
    Auch; Beisatz: Auch eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss den Anforderungen des §226 ZPO genügen und hat daher neben einem bestimmten Begehren auch die Tatsachen und Gründe anzugeben, die den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs begründen sollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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